Steuerberatung I Unternehmensberatung
Kompetenz. Vertrauen. Steuerberatung.

Wir behalten für Sie den Durchblick.
Steuerrecht wird zunehmend komplexer. Wir behalten für Sie den Durchblick und bieten Ihnen, ob als Unternehmer oder Privatperson, eine kompetente und individuelle Beratung.
Unsere LeistungenSie sind unser Mandant.
Unsere Stärke ist es, dass wir uns konsequent auf die Bedürfnisse unserer Zielgruppen spezialisiert haben. Dies sind mittelständische Unternehmen, Freiberufler und vermögende Privatpersonen. Sie betreuen wir umfassend in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen.
Das sind wir.
Wir übernehmen Verantwortung und unterstützen Sie bei allen steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Themen und unternehmerischen Entscheidungen. Darunter verstehen wir eine vertrauensvolle und ganzheitliche Betreuung durch ein breites Spektrum an Dienstleistungen und zuverlässigem Service.
Unsere KanzleiDas sind unsere Kernbereiche
Die neuesten Entwicklungen im Steuerrecht auf einen Blick.
BFH: Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr
Entfaltet die Option zur Tonnagebesteuerung auch dann eine zehnjährige Bindungswirkung, wenn die Voraussetzungen der Option im Jahr ihrer Ausübung noch gar nicht vorgelegen haben? Hierzu hat der BFH entschieden (Az. IV R 7/22).
BFH zu § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG als Einkünftekorrekturvorschrift
Bei § 1 Abs. 5 AStG handelt es sich um eine Einkünftekorrekturnorm und nicht um eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung. Dies entschied der BFH (Az. I R 45/22).
BFH: Gestaltungsmissbrauch bei einer Grundstücksübertragung im Umlegungsverfahren
Der BFH hatte zu klären, ob der Erwerb von Grundstücken im Rahmen eines Umlegungsverfahrens gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung auch von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn u. a. Ausgleichszahlungen geleistet wurden (Az. II R 14/22).
BFH: Umsatzsteuer bei der Verwaltung „unselbständiger Stiftungen“
Der BFH hat die Frage geklärt, ob eine unselbständige, nicht rechtsfähige Stiftung, die zivilrechtlich nur durch ihren Rechtsträger handeln kann, Leistungsempfängerin im Rahmen von Leistungsaustauschverhältnissen mit ihrem Rechtsträger im umsatzsteuerlichen Sinne sein kann, sodass die Verwaltungsleistungen des Trägers steuerbare Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG begründen (Az. V R 13/22).
Quelle: www.datev.de