Steuerberatung I Unternehmensberatung
Kompetenz. Vertrauen. Steuerberatung.

Wir behalten für Sie den Durchblick.
Steuerrecht wird zunehmend komplexer. Wir behalten für Sie den Durchblick und bieten Ihnen, ob als Unternehmer oder Privatperson, eine kompetente und individuelle Beratung.
Unsere LeistungenSie sind unser Mandant.
Unsere Stärke ist es, dass wir uns konsequent auf die Bedürfnisse unserer Zielgruppen spezialisiert haben. Dies sind mittelständische Unternehmen, Freiberufler und vermögende Privatpersonen. Sie betreuen wir umfassend in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen.
Das sind wir.
Wir übernehmen Verantwortung und unterstützen Sie bei allen steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Themen und unternehmerischen Entscheidungen. Darunter verstehen wir eine vertrauensvolle und ganzheitliche Betreuung durch ein breites Spektrum an Dienstleistungen und zuverlässigem Service.
Unsere KanzleiDas sind unsere Kernbereiche
Die neuesten Entwicklungen im Steuerrecht auf einen Blick.
BFH zur Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 52d FGO einen rollen- oder statusbezogenen Berufsträgerbegriff verwendet und folglich die Pflicht zur Nutzung eines besonderen elektronischen Postfachs an den Beruf oder das Auftreten als Berufsträger geknüpft ist (Az. VIII R 2/25).
BFH: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 110 AO anwendbar ist, wenn ein Notar die zweiwöchige Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG hinsichtlich einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG nicht eingehalten hat (Az. II R 21/23).
BFH: Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile
Dr BFH hatte u. a. die Frage zu klären, ob eine Anteilsvereinigung i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG a. F. vorliegt, wenn eine grundbesitzende GmbH weitere eigene Anteile erwirbt und einer von mehreren Gesellschaftern dadurch mindestens 95 % der nicht von der GmbH selbst gehaltenen Anteile hält (Az. II R 24/22).
BFH zur grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines Notars: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis
Kommt ein Notar seiner Pflicht zur Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist nach, kann er keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO in die versäumte Anzeigepflicht stellen. Dies hat der BFH entschieden (Az, II R 22/23).
Quelle: www.datev.de