Die neuesten Entwicklungen im Steuerrecht auf einen Blick.

kanzlei_detailsstimmungen_021_III

Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre, handelt es sich dabei um außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, die lt. FG Münster nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern sind (Az. 12 K 1853/23 E).

Betrieblich genutzte Räume eines freiberuflichen Musikers können als häusliches Arbeitszimmer anzusehen sein

Das FG Münster hat entschieden, dass mehrere freiberuflich genutzte Räume eines Musikers im ansonsten privat genutzten Haus als ein häusliches Arbeitszimmer angesehen werden können, sodass der Betriebsausgabenabzug auf 1.250 Euro pro Jahr zu begrenzen ist (Az. 2 K 1243/20 E).

Der Anwendungsbereich des § 64 EStG ist nicht eröffnet, wenn der Kindergeldanspruch des anderen Elternteils bestandskräftig abgelehnt wurde

Der Einzelrichter des 7. Senats des FG Münster hat entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 64 EStG nicht eröffnet ist, wenn der Kindergeldanspruch des anderen Elternteils bestandskräftig abgelehnt wurde (Az. 7 K 615/25 Kg, AO).

Vordruck zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung

Das BMF gibt das überarbeitete Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz alte und neue Fassung sowie nach § 19 Absatz 3 InvStG und § 49 Absatz 5 InvStG bekannt (Az. IV B 5 - S 1369/00008/002/085).

Bekanntmachung der Umsetzung der automationstechnischen Anpassung der Datensätze nach § 80a AO – Verwendung der neu gefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen

Ab sofort sind für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO die mit BMF-Schreiben vom 27. März 2025 neu gefassten amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen zugrunde zu legen (Az. IV D 1 - S 0202/00038/003/105).

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 18 UStG für Umsätze eines Wohlfahrtsverbands z. B. aus dem Betrieb eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt

Das BMF ergänzt Abschnitt 4.18.1 Absatz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (Az. III C 3 - S 7175/00036/001/054).

Anwendung der 10-jährigen Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 GrEStG

Die auf zehn Jahre verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n. F. ist lt. FG Düsseldorf auch dann nicht auf Erwerbsvorgänge vor dem 01.07.2021 anwendbar, wenn die 5-jährige Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG a. F. bei Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen war (Az. 11 K 1987/25 GE).

Keine Einziehung und Verwertung eines havarierten Öltankers und seiner Ladung in der Ostsee: BFH bestätigt Vorinstanz im vorläufigen Rechtsschutz

Der BFH hat in zwei getrennten, aber sachlich zusammenhängenden Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz entschieden, dass ein im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der EU vom Zoll sichergestelltes Schiff und dessen Ladung (Öl) vorerst nicht eingezogen und verwertet werden dürfen (Az. VII B 81/25 (AdV) und VII B 80/25 (AdV)).

BFH: Verlustabzugssperre zur Verhinderung einer doppelten Nutzung von Organschaftsverlusten im In- und Ausland

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG i. d. F. vom 20.02.2013 verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i. d. F. vom 20.02.2013 jedenfalls dann keine Anwendung findet, wenn noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Veranlagungen für Veranlagungszeiträume vor 2013 solcher Steuerpflichtiger betroffen sind, die ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Inland hatten und deshalb nicht erst aufgrund der Änderung in § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG i. d. F. vom 20.02.2013 als Organgesellschaft anerkennungsfähig geworden sind (Az. I R 20/22).

BFH: Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans

Der BFH hatte zu klären, wie sich das Insolvenzrecht und das Steuerrecht zueinander verhalten, wenn es erst durch die Umsetzung des Insolvenzplans zum (rückwirkenden) anteiligen Ausschluss des Befreiungstatbestands des § 5 Abs. 2 GrEStG durch § 5 Abs. 3 GrEStG kommt, welcher zur Begründung des Grunderwerbsteueranspruchs führt (Az. II R 50/21).

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Quelle: www.datev.de